Hinweise zur Ausführbarkeit bei Pharma (neue Wirkung eines bekannten Stoffes)

In der Kurzzusammenfassung (einer Patentanmeldung) mögen die Anmelder besser bspw. Messwerte beifügen, die die beanspruchte neue Wirkung zeigen. Denn für das Erfordernis der „angemessenen Erfolgserwartung“ im Rahmen der „ausreichenden Offenbarung“ genügt es nicht,

„wenn die Annahme, der Stoff weise die beanspruchte Eigenschaft auf, allein auf theoretischen Schlussfolgerungen beruht und es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass diese Annahme sich bei der praktischen Anwendung als zutreffend erweisen könnte.“

Denn (Rn 48):

„Die Anforderung, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirkstoff und der Behandlung der Erkrankung aus dem Stand der Technik bekannt ist oder in der Anmeldung plausibel aufgezeigt wird, entspricht nach dem Verständnis des Senats der Sache nach aber der – auch nach Auffassung des Europäischen Patentamts und der Gerichte anderer Mitgliedstaaten erforderlichen – Voraussetzung einer angemessenen Erfolgserwartung und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerung, dass die Patentanmeldung ein Mindestmaß an Informationen enthalten muss, um die Frage, ob der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen zu können.

BGH 25.02.2026 – X ZB 3/25 (BPatG)

Einheitliches Patentgericht zur Abgrenzung mittelbare vs. Unmittelbare Patentverletzung

„Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung … bei Baukastensystemen…“

Die Rechtsprechungsentwicklung, in die sich die hiesige Entscheidung einreicht, ist zu beachten, da das „Angebot bzw. die Lieferung von Bauteilen, die mit weiteren Bauteilen zu einer patentgemäßen Vorrichtung zusammengefügt werden, oft als Fall der mittelbaren Patentverletzung eingeordnet wird.“

Leitsätze des Gerichts:

1. ist die erfindungsgemäße Ausgestaltung eines patentgeschützten Erzeugnisses gerade darauf ausgelegt, dass seine Bestandteile am Ort der Verwendung des Erzeugnisses ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände auf einfache Weise zusammengesetzt werden, liegt bereits in dem Anbieten oder Liefern aller Bestandteile eine unmittelbare Patentverletzung.

2.Bbesteht ein patentgeschütztes Erzeugnis aus mindestens zwei gleichen, aufeinander abgestimmten Bestandteilen, die nach Ihrer Ausgestaltung patentgemäß darauf angelegt sind, ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zu dem patentgeschützten Erzeugnis patentgemäß zusammengesetzt zu werden, liegt regelmäßig bereits im Einzelverkauf eines solchen Bestandteils eine unmittelbare Patentverletzung iSd Art. 25 lit. A EPGÜ, wenn auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird oder dies sonst offensichtlich ist. (Leitsätze)

Förderprogramm „GO-Bio“ wurde als „GO-Bio next“ wieder aufgelegt

Das BMBF unterstützt mit dem Programm “GO-Bio next” seit vielen Jahren gründungswillige Forschungsteams im Bereich der Lebenswissenschaften, indem es in zwei Phasen die Entwicklung und Kommerzialisierung innovativer Forschungsansätze fördert.

Projektskizzen können zweimal jährlich eingereicht werden, jeweils zum 15. März und 15. September eines Jahres

Genauere Informationen findet man unter folgendem Link.

Einheitliches Patentgericht zur Kostentragung des unterwürfigen Nichtigkeits-Klägers trotz Obsiegens

Bei erstmals mit der Nichtigkeitsklage vorgelegtem Stand der Technik und anschließend sofortigem Verzicht des Patentinhabers auf das Patent sei es unbillig, dem Patentinhaber die Kosten (wegen Obsiegens des Ni-Klägers) aufzuerlegen.

„Die [Ni-]-Klägerin hätte den neu gefundenen Stand der Technik der Beklagten vor Erhebung der Nichtigkeitsklage zur Kenntnis bringen und die Reaktion darauf abwarten müssen. Eine solche Verzichtsaufforderung erscheine auch nicht im Hinblick auf eine möglicherweise dadurch veranlasste Opt-out-Erklärung unzumutbar.“

Das Berufungsgericht urteilt, der Patentinhaber hätte keine Veranlassung zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegeben.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 259 , Aufsatz Michael Wallinger

Eilrechtschutz vor dem (neuen) Einheitlichen Patentgericht (UPC) – Notwendigkeit einer eV

Strenge Anforderungen an die Darlegung der sogenannten „Notwendigkeit“ einer einstweiligen Verfügung.

Die Notwendigkeit ist das Ergebnis der Abwägung der Interessen der Parteien in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des Erlasses oder der Ablehnung der Anordnung.

Das Berufungsgericht formuliert:

„Wenn ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann, sind einstweilige Maßnahmen nicht notwendig, da ein Verfahren in der Hauptsache mehr Verfahrenssicherheit bietet.“

Der Aufsatz formuliert:

„Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob abgewartet werden kann, so der zweite Leitsatz, der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat ferner die Frage, ob der status quo auf dem Markt durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen verändert wird.“

EuGH zum SPC bei einer neuen Wirkung einer Wirkstoffkombination

In C-119/22 bzw. C-149/22 „entschied der EuGH, dass der Begriff des Erzeugnisses im Sinne der AM-VO streng und ausschließlich nach der Definition von Art 1b) AM-VO ausgelegt werden muss. Mit anderen Worten, eine Wirkstoffkombination und einer der darin enthaltenen Wirkstoffe verkörpern zwei verschiedene Erzeugnisse, auch könne keine unterschiedliche Definition des Erzeugnisses erfolgen, je nachdem ob sie in Zusammenhang mit Art 3a) MA-VO oder mit Art 3c) MA-VO erfolge.

Somit ist es bei der Frage, ob die Erteilung eines ESZ [SPC] für eine Wirkstoffkombination zulässig sei, bei der Prüfung der Voraussetzungen des…unerheblich, ob der zweite Wirkstoff in dem Grundpatent genannt wird oder nicht. Dies ist ausschließlich bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art 3a) AM-VO zu untersuchen.

..kam der EuGH zu dem Ergebnis, …dass es nicht ausreicht, dass ein Erzeugnis in den Ansprüchen des Grundpatents ausdrücklich genannt ist, damit dieses Erzeugnis als durch das Patent im Sinne dieser Bestimmung geschützt angesehen werden kann.

Somit kann die bloße, wenn auch ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit, einen in diesem Patent offenbarten Wirkstoff mit einem anderen allgemein bekannten Wirkstoff zu kombinieren, in einem Anspruch des Grundpatents nicht ausreichen, um diese erste Stufe zu erfüllen. Vielmehr muss in der Beschreibung dieses Patents noch offenbart werden, inwiefern die Kombination dieser beiden Wirkstoffe ein Merkmal ist, das für die Lösung der in diesem Patent offenbarten technischen Aufgabe erforderlich ist.

Offenbart das Grundpatent, dass die Kombination der beiden Wirkstoffe eine kombinierte Wirkung hat, die über die bloße Addition der Wirkungen dieser beiden Wirkstoffe hinausgeht und zur Lösung des technischen Problems beiträgt, so kann daraus geschlossen werden, dass die Kombination dieser beiden Wirkstoffe zwangsläufig unter die von diesem Patent erfasste Erfindung fällt.“

Dies erscheint im Falle einer neuen Wirkung einer Wirkstoffkombination zweckdienlich.

Lebensnahe Entscheidungspraxis des LG Frankfurt/Main zur öffentlichen Zustellung

LG Frankfurt am Main, Beschl. 15.01.25, 2-06 O 426/24, Leitsätze:

1. Die öffentliche Zustellung einer Klage nach §185 Nr. 3 ZPO ist zulässig, wenn die Zustellung m Ausland (hier: China) erfahrungsgemäß unverhältnismäßig lange dauert und dadurch der effektive Rechtsschutz des Klägers gefährdet wäre.

2. Das Interesse des Klägers an einem zeitnahen Rechtsschutz überwiegt in solchen Fällen das Interesse des ausländischen Beklagten am regulären rechtlichen Gehör.

3. Der Kläger wird jedoch dazu verpflichtet, die Beklagte über die öffentliche Zustellung zu informieren.

Bei „KI-Erfindungen“: Vorsicht bei Verwendung potentiell urheberrechtlich geschützter Trainingsdaten

Das Erfordernis der Ausführbarkeit (§34(4) PatG) beim Patent kann zum Problem werden, wenn Trainingsdaten in der Patentanmeldung Verwendung finden, die potentiell urheberrechtlichen Schutz genießen.

Als Rechtfertigung können gesetzliche Schranken oder aber eine Nutzungsrechtseinräumung in Frage kommen. Wir beraten hierzu gern bei Bedarf.

Quelle: Mittteilungen der deutsccen Patentanwälte, Heft 10/2023, Seite 446