Hinweise zur Ausführbarkeit bei Pharma (neue Wirkung eines bekannten Stoffes)

In der Kurzzusammenfassung (einer Patentanmeldung) mögen die Anmelder besser bspw. Messwerte beifügen, die die beanspruchte neue Wirkung zeigen. Denn für das Erfordernis der „angemessenen Erfolgserwartung“ im Rahmen der „ausreichenden Offenbarung“ genügt es nicht,

„wenn die Annahme, der Stoff weise die beanspruchte Eigenschaft auf, allein auf theoretischen Schlussfolgerungen beruht und es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass diese Annahme sich bei der praktischen Anwendung als zutreffend erweisen könnte.“

Denn (Rn 48):

„Die Anforderung, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirkstoff und der Behandlung der Erkrankung aus dem Stand der Technik bekannt ist oder in der Anmeldung plausibel aufgezeigt wird, entspricht nach dem Verständnis des Senats der Sache nach aber der – auch nach Auffassung des Europäischen Patentamts und der Gerichte anderer Mitgliedstaaten erforderlichen – Voraussetzung einer angemessenen Erfolgserwartung und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerung, dass die Patentanmeldung ein Mindestmaß an Informationen enthalten muss, um die Frage, ob der Stoff die beanspruchte Eigenschaft aufweist, mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen zu können.

BGH 25.02.2026 – X ZB 3/25 (BPatG)

EuGH zur Täuschng bei Jahreszahlen in Marken – bspw. “Fauré Le Page Paris 1717”

“Art 3 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie … zur Angleichung der Rechtsvorschriften …über die Marken ist dahin auszulegen, dass

wenn eine Marke eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die die Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht, daraus geschlossen werden kann, dass diese Marke im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

EuGH, 26.03.2026 – C-412/24

Dr. Frank Däbritz, 13.08.26

Freihaltebedürftige geographische Herkunftsangaben

„Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden…, bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

MarkenG §8(2) Nr. 1 und 2 – Neuschwansteiner

BPatG 19.01.2026 – 26 W (pat) 34/17

Dr. Frank Däbritz, 13.08.26

Einheitliches Patentgericht zur Abgrenzung mittelbare vs. Unmittelbare Patentverletzung

„Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung … bei Baukastensystemen…“

Die Rechtsprechungsentwicklung, in die sich die hiesige Entscheidung einreicht, ist zu beachten, da das „Angebot bzw. die Lieferung von Bauteilen, die mit weiteren Bauteilen zu einer patentgemäßen Vorrichtung zusammengefügt werden, oft als Fall der mittelbaren Patentverletzung eingeordnet wird.“

Leitsätze des Gerichts:

1. ist die erfindungsgemäße Ausgestaltung eines patentgeschützten Erzeugnisses gerade darauf ausgelegt, dass seine Bestandteile am Ort der Verwendung des Erzeugnisses ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände auf einfache Weise zusammengesetzt werden, liegt bereits in dem Anbieten oder Liefern aller Bestandteile eine unmittelbare Patentverletzung.

2.Bbesteht ein patentgeschütztes Erzeugnis aus mindestens zwei gleichen, aufeinander abgestimmten Bestandteilen, die nach Ihrer Ausgestaltung patentgemäß darauf angelegt sind, ohne Hinzunahme weiterer Gegenstände zu dem patentgeschützten Erzeugnis patentgemäß zusammengesetzt zu werden, liegt regelmäßig bereits im Einzelverkauf eines solchen Bestandteils eine unmittelbare Patentverletzung iSd Art. 25 lit. A EPGÜ, wenn auf die Möglichkeit des Zusammensetzens hingewiesen wird oder dies sonst offensichtlich ist. (Leitsätze)

Design violette Trittleiter - Bundespatentgericht

Bundespatentgericht zu einem Farbigen Design

BPatG-Beschluss 20.02.25 -3oW(pat)801/23

Aus den Leitsätzen: “Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv §2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu PatG-RS 2021, 19134 – pinke Radkappe).”

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Design wurde zu Recht für nichtig erklärt.

Dr. Frank Däbritz, 07.04.26

Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen

“Seit Mitte 2025 häufen sich Markenanmeldungen, bei denen sich Zweifel an der Redlichkeit des Anmelders aufdrängen. Teilweise werden Zeichen angemeldet, die Dritte bereits ohne Registerschutz am Markt nutzen – offenbar, um diese nach Eintragung unter Druck zu setzen. Als Ursachen gelten insbesondere KI-gestützte Recherchemöglichkeiten sowie Blockademechanismen mancher Online-Verkaufsplattformen zugunsten eingetragener Marken.

Das DPMA prüft Markenanmeldungen bei entsprechenden Verdachtsmomenten auf eine mögliche Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Vor einer Zurückweisung erhalten Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme.

Unternehmen ohne Registermarke sollten eine Anmeldung prüfen und relevante Register aufmerksam prüfen.”

Quelle: DPMA-Newsletter 1/2026

Dr. Frank Däbritz, 16.03.26

Neues zum Schutz von Werktiteln (BGH 2025)

BGH zur “Unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei Werktiteln”

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 – Nie wieder keine Ahnung

a) Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. BGH, Urt. vom 22.3.2012 – I ZR 102/10, Mitt. 2013, 42; GRUR 2012, 1265 [juris Rdn. 23] = WRP 2012, 1526 – Stimmt’s?; Abgrenzung zu BGH, Urt. vom 23.1.2003 – I ZR 171/00, Mitt. 2003, 315; GRUR 2003, 440 [juris Rdn. 27] = WRP 2003, 644 – Winnetous Rückkehr).

b) Ausnahmsweise kommt bei einer Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr ein weitergehender Schutz des Werktitels gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Betracht. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGH, Urt. vom 19.11.1992 – I ZR 254/90, BGHZ 120, 228 [juris Rdn. 24] – Guldenburg; Urt. vom 22.9.1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504 [juris Rdn. 30] = WRP ECLI:DE:BGH:2025:070525UIZR143.24.0 2000, 533 – FACTS). Bei der Beurteilung der dafür erforderlichen hinreichenden Bekanntheit des Titels sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

c) Neben der hinreichenden Bekanntheit ist für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn regelmäßig ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich (vgl. BGH, Urt. vom 12.11.1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581 [juris Rdn. 25] = WRP 1999, 519 – Max).

BGH, Urt vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24 (OLG Stuttgart)

Förderprogramm „GO-Bio“ wurde als „GO-Bio next“ wieder aufgelegt

Das BMBF unterstützt mit dem Programm “GO-Bio next” seit vielen Jahren gründungswillige Forschungsteams im Bereich der Lebenswissenschaften, indem es in zwei Phasen die Entwicklung und Kommerzialisierung innovativer Forschungsansätze fördert.

Projektskizzen können zweimal jährlich eingereicht werden, jeweils zum 15. März und 15. September eines Jahres

Genauere Informationen findet man unter folgendem Link.

DPMA-Schiedsstelle zur Verjährung im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG)

„Die regelmäßige Verjährungsfirst beträgt nach §195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach §199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entsteht gemäß §9 Abs. 1 ArbEG zwar mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung, allerdings nur dem Grunde nach.

Anknüpfungspunkt für die Verjährungsregeln ist deshalb das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Höhe nach. Denn dem Patent- und Lizenzvertragsrecht folgend entsteht der Vergütungsanspruch der Höhe nach erst jeweils nachläufig zum abgelaufenen Geschäftsjahr“. Es entsteht jedes Jahr aufs Neue ein Vergütungsanspruch der Höhe nach.

„Die Kenntnis der Tatsachen, auf denen der arbeitnehmererfinderrechtliche Vergütungsanspruch beruht, muss dazu auch nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und exakter Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs umfassen. Ebenso wenig kommt es grundsätzlich auch nicht auf eine zutreffende eigenständig vorgenommene rechtliche Würdigung dieser Umstände durch den Arbeitnehmererfinder an. Der Arbeitnehmer muss die anspruchsbegründenden Tatsachen aber zumindest in den wesentlichen Grundzügen bzw. Grunddaten kennen. Das sind grundsätzlich seine Erfinder-/Miterfinderschaft, der Charakter als Dienst- oder freue Erfindung, die erfolgte Inanspruchnahme sowie die bloße Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber.“

Im Falle unredlichen Verhaltens des Arbeitgebers zu Zeiten der Anstellung kann auch die Verjährung aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit des Arbeitgebers ausscheiden.

DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag 01.12.23 – Arb.Erf. 30/23

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 284

Keine Marke „Unternehmerfreiheit“

3. Marke, Keywords: Unterscheidungskraft

Dem Zeichen „Unternehmerfreiheit“ fehle die Unterscheidungskraft nach §8(2) Nr. 1 MarkenG (für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen).

Es handele sich um ein verbreitetes wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das im konkreten Dienstleistungszusammenhang vom Verkehr stets als „Wort als solches“ und nicht als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst wird.

Auch führe eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs hier noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit.

BPatG, 02.04.25 – 29 W (pat) 37/22

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 281