LG München: strenger Maßstab bei der Erschöpfung im Markenrecht

LG MÜN, 24.11.2022, 33 O 4349/22

Leitsatz:
„Eine Erschöpfung scheidet aus, wenn die vom Verletzer verwendete Bezeichnung derart abgewandelt wird, dass sie nicht mehr der Form des Inverkehrbringens durch den Markeninhaber entspricht. Die Wirkung der Erschöpfung beschränkt sich auf das konkrete Zeichen in der Form, in welcher es von dem Markeninhaber beim Inverkehrbringen verwendet wurde. Selbst geringfügige Änderungen des Zeichens sind daher unzulässig.“

Quelle: CIPReport, 01/2023, Seite 14, Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz Düsseldorf.

BGH zur Erschöpfung bei „convenant not to sue“

BGH 24.01.23 – X ZR 123/20 – OLG Karlsruhe:
Lizenz vs. convenant not to sue:

Bei Erzeugnissen, die durch Dritte in Verkehr gebracht werden, setzt der Eintritt der Erschöpfungswirkung nicht zwingend voraus, dass dem Dritten eine wirksame Lizenz erteilt worden ist. […] (Rn46)
Deshalb haben Beschränkungen, die ein Patentinhaber in einem Lizenzvertrag hinsichtlich der Befugnis zur Benutzung von Erzeugnissen vereinbart, die aufgrund der Lizenz in Verkehr gebracht werden, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Erschöpfungswirkung. (Rn47)

[Es] führt ein convenant not to sue in der Regel zur Erschöpfung der Rechte im Hinblick auf Erzeugnisse, die auf dieser Grundlage [Vereinbarung, keine Rechte geltend zu machen] in Verkehr gebracht werden. (Rn43)

Ein Vorbehalt von Rechten gegenüber Dritten stellt dann lediglich einen untauglichen Versuch dar, die Reichweite der Erschöpfung zu beschränkten. (Rn55)

Das heißt:

[Es] hat die Erschöpfung zur Folge, dass der Patentinhaber seine durch das Patent vermittelten Möglichkeiten zur Einwirkung auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstands verliert. Diese Rechtsfolge kann durch Vertrag nicht im Verhältnis zu Dritten ausgeschlossen werden. (Rn52)

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 114. Jahrgang, 3, März 2023, Seite 131

Eintragungsfähigkeit einer konkreten Aufmachungs-Farbkombinations-marke

Das Bundespatentgericht führt in seiner bereits rechtskräftigen Entscheidung 30 W (pat) 517/20 vom 23.06.22 aus (gekürzt):

Bei solch einer konkreten Aufmachungsfarbkombinationsmarke werfen Bestimmtheit und Darstellbarkeit (anders als bei einer abstrakten Farbmarke) keine grundsätzlichen Schwierigkeiten auf – weil die farbliche Aufmachung im Hinblick auf einen konkreten Gegenstand, nämlich einen eng begrenzten Bereich von Waren/Dienstleistungen, festgelegt ist.

Nur im Ausnahmefall unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit der Bejahung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke, nämlich auf spezifischen eng begrenzten Bereichen von Waren/Dienstleistungen.

Worum es ging:

Hier wurde die Marke für den spezifischen Markt elektrischer Verlängerungskabel, Kabeltrommels mit elektrischem Kabel, Vorgenannte zur Verwendung bei 220-240 Volt, beantragt, wobei die Kabel mit den gezeigten Farben Orange und Grau in Längsrichtung jeweils hälftig gestreift sind.

Es ging u.a. um die Tatfrage, ob Hersteller von Verlängerungskabeln bzw. Kabeln auf Kabeltrommeln diese mit einer eigenen, speziellen Farbgebung anbieten, was nicht ermittelt werden konnte. Hinischtlich einer Zweifarbigkeit solcher spezifischer Waren, insbesondere im Haushaltsbereich mit 202-240V, existiert am Anmeldetag keine Branchenübung. Daher ist ein Verständnis als Herkunftshinweis nicht auszuschließen. Der wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückweisende Beschluss war aufzuheben.