Der KMU-Fonds für kleine und mittlere Unternehmen in der EU – auch für Selbstständige und Einzelunternehmer

Das Förderprogramm „Ideas Powered for business“ (KMU-Fonds) der EU wird gewährt in Form von GUTSCHEINEN („Voucher“), mit denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum (Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums, Marken- und Designschutz innerhalb und außerhalb der EU) und patentbezogene Tätigkeiten kofinanziert werden.

Es handelt sich bereits um die vierte Auflage seit 2021.

Anträge können bis zum 06.12.2024 eingereicht werden. Erfahrungsgemäß sind die Fördermittel jedoch deutlich früher ausgeschöpft. 2023 wurde das Zeitfenster bereits am 10.11.23 geschlossen. Es lohnt sich, schnell zu sein.

Für Patente ist allerdings auch das Förderprogramm „WIPANO“ passgenau und sehr beliebt. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gern an.

KMU: Unternehmen mit <250 Mitarbeitern und Umsatz max 50 Mio EUR oder Jahresbilanzsumme max 43 Mio. EUR. Dazu zählen meist auch Selbstständige und Einzelunternehmer. Die offizielle Definition des KMU ist der Website der Europäischen Kommission zu entnehmen.

Genauer: beim KMU-Fonds gibt es die folgenden 4 Gutscheine:

Gutschein 1: IP Scan:
– Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums
– Vorabdiagnose des Geschäftsmodells, der Produkte und/oder Services

Gutschein 2: Marken- und Designschutz

-Erstattung von 75% der Amtsgebühren
-Bis zu 50% für außereuropäische Anmeldungen bei der WIPO
-Insgesamt bis zu 1000 € für die Anmeldung von Marken und Designs

Gutschein 3: Patente

– bis zu 75% der Kosten, max 15000 € erstattet werden Gebühren für:

-DPMA-Recherche zum Stand der Technik
-Amtsgebühren für nationale Patente (Anmelde-, Recherche-, Prüfungs-, Erteilungs-, Lizenz- und Veröffentlichungsgebühren)
-Amtsgebühren für europäische Patentanmeldungen (Anmelde- und Recherchegebühr vom EPA); nicht PCT

– Rechtskosten für die Ausarbeitung einer europäischen Patentanmeldung zu 50%, max 2000 EUR.

In Summe sind für Gutschein 4 somit bis zu 3500 EUR pro KMU abrufbar.

Gutschein 4: Sortenschutzrechte

– 75% max 1500 EUR der Online-Anmelde- und Prüfungsgebühren  beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPV)

Nach Antragstellung entscheidet das EUIPO innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen über den Antrag.

Wir empfehlen, die Förderung über den KMU-Fonds, oder für Patente/Gebrauchsmuster über das WIPANO-Förderprogramm wahrzunehmen.

LG München: strenger Maßstab bei der Erschöpfung im Markenrecht

LG MÜN, 24.11.2022, 33 O 4349/22

Leitsatz:
„Eine Erschöpfung scheidet aus, wenn die vom Verletzer verwendete Bezeichnung derart abgewandelt wird, dass sie nicht mehr der Form des Inverkehrbringens durch den Markeninhaber entspricht. Die Wirkung der Erschöpfung beschränkt sich auf das konkrete Zeichen in der Form, in welcher es von dem Markeninhaber beim Inverkehrbringen verwendet wurde. Selbst geringfügige Änderungen des Zeichens sind daher unzulässig.“

Quelle: CIPReport, 01/2023, Seite 14, Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz Düsseldorf.

BGH zur Erschöpfung bei „convenant not to sue“

BGH 24.01.23 – X ZR 123/20 – OLG Karlsruhe:
Lizenz vs. convenant not to sue:

Bei Erzeugnissen, die durch Dritte in Verkehr gebracht werden, setzt der Eintritt der Erschöpfungswirkung nicht zwingend voraus, dass dem Dritten eine wirksame Lizenz erteilt worden ist. […] (Rn46)
Deshalb haben Beschränkungen, die ein Patentinhaber in einem Lizenzvertrag hinsichtlich der Befugnis zur Benutzung von Erzeugnissen vereinbart, die aufgrund der Lizenz in Verkehr gebracht werden, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Erschöpfungswirkung. (Rn47)

[Es] führt ein convenant not to sue in der Regel zur Erschöpfung der Rechte im Hinblick auf Erzeugnisse, die auf dieser Grundlage [Vereinbarung, keine Rechte geltend zu machen] in Verkehr gebracht werden. (Rn43)

Ein Vorbehalt von Rechten gegenüber Dritten stellt dann lediglich einen untauglichen Versuch dar, die Reichweite der Erschöpfung zu beschränkten. (Rn55)

Das heißt:

[Es] hat die Erschöpfung zur Folge, dass der Patentinhaber seine durch das Patent vermittelten Möglichkeiten zur Einwirkung auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstands verliert. Diese Rechtsfolge kann durch Vertrag nicht im Verhältnis zu Dritten ausgeschlossen werden. (Rn52)

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 114. Jahrgang, 3, März 2023, Seite 131

Eintragungsfähigkeit einer konkreten Aufmachungs-Farbkombinations-marke

Das Bundespatentgericht führt in seiner bereits rechtskräftigen Entscheidung 30 W (pat) 517/20 vom 23.06.22 aus (gekürzt):

Bei solch einer konkreten Aufmachungsfarbkombinationsmarke werfen Bestimmtheit und Darstellbarkeit (anders als bei einer abstrakten Farbmarke) keine grundsätzlichen Schwierigkeiten auf – weil die farbliche Aufmachung im Hinblick auf einen konkreten Gegenstand, nämlich einen eng begrenzten Bereich von Waren/Dienstleistungen, festgelegt ist.

Nur im Ausnahmefall unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit der Bejahung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke, nämlich auf spezifischen eng begrenzten Bereichen von Waren/Dienstleistungen.

Worum es ging:

Hier wurde die Marke für den spezifischen Markt elektrischer Verlängerungskabel, Kabeltrommels mit elektrischem Kabel, Vorgenannte zur Verwendung bei 220-240 Volt, beantragt, wobei die Kabel mit den gezeigten Farben Orange und Grau in Längsrichtung jeweils hälftig gestreift sind.

Es ging u.a. um die Tatfrage, ob Hersteller von Verlängerungskabeln bzw. Kabeln auf Kabeltrommeln diese mit einer eigenen, speziellen Farbgebung anbieten, was nicht ermittelt werden konnte. Hinischtlich einer Zweifarbigkeit solcher spezifischer Waren, insbesondere im Haushaltsbereich mit 202-240V, existiert am Anmeldetag keine Branchenübung. Daher ist ein Verständnis als Herkunftshinweis nicht auszuschließen. Der wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückweisende Beschluss war aufzuheben.