LG MÜN, 24.11.2022, 33 O 4349/22
Leitsatz:
„Eine Erschöpfung scheidet aus, wenn die vom Verletzer verwendete Bezeichnung derart abgewandelt wird, dass sie nicht mehr der Form des Inverkehrbringens durch den Markeninhaber entspricht. Die Wirkung der Erschöpfung beschränkt sich auf das konkrete Zeichen in der Form, in welcher es von dem Markeninhaber beim Inverkehrbringen verwendet wurde. Selbst geringfügige Änderungen des Zeichens sind daher unzulässig.“
Quelle: CIPReport, 01/2023, Seite 14, Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz Düsseldorf.