Das Bundespatentgericht führt in seiner bereits rechtskräftigen Entscheidung 30 W (pat) 517/20 vom 23.06.22 aus (gekürzt):
Bei solch einer konkreten Aufmachungsfarbkombinationsmarke werfen Bestimmtheit und Darstellbarkeit (anders als bei einer abstrakten Farbmarke) keine grundsätzlichen Schwierigkeiten auf – weil die farbliche Aufmachung im Hinblick auf einen konkreten Gegenstand, nämlich einen eng begrenzten Bereich von Waren/Dienstleistungen, festgelegt ist.
Nur im Ausnahmefall unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit der Bejahung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke, nämlich auf spezifischen eng begrenzten Bereichen von Waren/Dienstleistungen.
Worum es ging:
Hier wurde die Marke für den spezifischen Markt elektrischer Verlängerungskabel, Kabeltrommels mit elektrischem Kabel, Vorgenannte zur Verwendung bei 220-240 Volt, beantragt, wobei die Kabel mit den gezeigten Farben Orange und Grau in Längsrichtung jeweils hälftig gestreift sind.
Es ging u.a. um die Tatfrage, ob Hersteller von Verlängerungskabeln bzw. Kabeln auf Kabeltrommeln diese mit einer eigenen, speziellen Farbgebung anbieten, was nicht ermittelt werden konnte. Hinischtlich einer Zweifarbigkeit solcher spezifischer Waren, insbesondere im Haushaltsbereich mit 202-240V, existiert am Anmeldetag keine Branchenübung. Daher ist ein Verständnis als Herkunftshinweis nicht auszuschließen. Der wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückweisende Beschluss war aufzuheben.