DPMA-Schiedsstelle zur Verjährung im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG)

„Die regelmäßige Verjährungsfirst beträgt nach §195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach §199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entsteht gemäß §9 Abs. 1 ArbEG zwar mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung, allerdings nur dem Grunde nach.

Anknüpfungspunkt für die Verjährungsregeln ist deshalb das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Höhe nach. Denn dem Patent- und Lizenzvertragsrecht folgend entsteht der Vergütungsanspruch der Höhe nach erst jeweils nachläufig zum abgelaufenen Geschäftsjahr“. Es entsteht jedes Jahr aufs Neue ein Vergütungsanspruch der Höhe nach.

„Die Kenntnis der Tatsachen, auf denen der arbeitnehmererfinderrechtliche Vergütungsanspruch beruht, muss dazu auch nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und exakter Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs umfassen. Ebenso wenig kommt es grundsätzlich auch nicht auf eine zutreffende eigenständig vorgenommene rechtliche Würdigung dieser Umstände durch den Arbeitnehmererfinder an. Der Arbeitnehmer muss die anspruchsbegründenden Tatsachen aber zumindest in den wesentlichen Grundzügen bzw. Grunddaten kennen. Das sind grundsätzlich seine Erfinder-/Miterfinderschaft, der Charakter als Dienst- oder freue Erfindung, die erfolgte Inanspruchnahme sowie die bloße Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber.“

Im Falle unredlichen Verhaltens des Arbeitgebers zu Zeiten der Anstellung kann auch die Verjährung aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit des Arbeitgebers ausscheiden.

DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag 01.12.23 – Arb.Erf. 30/23

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 284

Verwertungsbeschränkung durch Zuwendungsrecht (Arbeitnehmererfindungsrecht)

DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 28.11.22 – Arb.Erf. 19/20

Leitsätze

1. Ein Zuwendungsbescheid nach den §§23, 44 BHO kann zwar die unternehmerische Handlungsfreiheit des Zuwendungsempfängers, nicht jedoch das von §16 ArbEG gewährleistete Vermögensrecht des Arbeitnehmers beschränken. Denn nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums ausschließlich durch Gesetz bestimmt.

2. Der Zuwendungsempfänger kann deshalb verpflichtet sein, eine Schutzrechtsposition bis zum Entfall der Beschränkungen aus dem Zuwendungsbescheid aufrecht zu erhalten, wenn er der Auffassung ist, durch eine Freigabe nach §16 ArbEG gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheids zu verstoßen und so eine Rückforderung der Zuwendung auszulösen.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Mai 2024, Carl Heymanns Verlage, Seite 252