DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 28.11.22 – Arb.Erf. 19/20
Leitsätze
1. Ein Zuwendungsbescheid nach den §§23, 44 BHO kann zwar die unternehmerische Handlungsfreiheit des Zuwendungsempfängers, nicht jedoch das von §16 ArbEG gewährleistete Vermögensrecht des Arbeitnehmers beschränken. Denn nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums ausschließlich durch Gesetz bestimmt.
2. Der Zuwendungsempfänger kann deshalb verpflichtet sein, eine Schutzrechtsposition bis zum Entfall der Beschränkungen aus dem Zuwendungsbescheid aufrecht zu erhalten, wenn er der Auffassung ist, durch eine Freigabe nach §16 ArbEG gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheids zu verstoßen und so eine Rückforderung der Zuwendung auszulösen.
Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Mai 2024, Carl Heymanns Verlage, Seite 252