Bei erstmals mit der Nichtigkeitsklage vorgelegtem Stand der Technik und anschließend sofortigem Verzicht des Patentinhabers auf das Patent sei es unbillig, dem Patentinhaber die Kosten (wegen Obsiegens des Ni-Klägers) aufzuerlegen.
„Die [Ni-]-Klägerin hätte den neu gefundenen Stand der Technik der Beklagten vor Erhebung der Nichtigkeitsklage zur Kenntnis bringen und die Reaktion darauf abwarten müssen. Eine solche Verzichtsaufforderung erscheine auch nicht im Hinblick auf eine möglicherweise dadurch veranlasste Opt-out-Erklärung unzumutbar.“
Das Berufungsgericht urteilt, der Patentinhaber hätte keine Veranlassung zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegeben.
Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 259 , Aufsatz Michael Wallinger
Strenge Anforderungen an die Darlegung der sogenannten „Notwendigkeit“ einer einstweiligen Verfügung.
Die Notwendigkeit ist das Ergebnis der Abwägung der Interessen der Parteien in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des Erlasses oder der Ablehnung der Anordnung.
Das Berufungsgericht formuliert:
„Wenn ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann, sind einstweilige Maßnahmen nicht notwendig, da ein Verfahren in der Hauptsache mehr Verfahrenssicherheit bietet.“
Der Aufsatz formuliert:
„Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob abgewartet werden kann, so der zweite Leitsatz, der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat ferner die Frage, ob der status quo auf dem Markt durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen verändert wird.“
Interessant ist das Einheitspatentsystem vor allem für Patentinhaber, die bisher europäische Patente regelmäßig in vielen Staaten validieren.
Durch den Antrag auf einheitliche Wirkung bekommen Sie schon ab voraussichtlich Q4/2022 ein Patent in mindestens 17 Staaten zu einem Preis, den Sie bisher für die Validierung in vier Staaten bezahlen müssen. Zudem ist die Möglichkeit der zentralen länderübergreifenden Rechtsdurchsetzung (einschließlich der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung) interessant, die allerdings auch mit dem Risiko der dann möglichen zentralen Nichtigkeitserklärung einhergeht.
Im Falle einer Entscheidung gegen das Einheitspatent sollte im Vorfeld des Vorgehens wegen einer Patentverletzung überlegt werden, ob man national oder vor dem Einheitspatentgericht klagen will – d.h. man sollte ggf. einen „Opt-Out“ erwägen, bevor man den Verletzter anschreibt.
Mit dem neu geschaffenen Einheitspatentsystem wird die Position nationaler deutscher Patente gestärkt, da man (aufgrund des Wegfalls des Doppelschutzverbotes) zukünftig die Wahlmöglichkeit hat, entweder aus dem europäischen Patent vor dem Einheitspatentgericht oder aus dem deutschen Patent national gegen die Verletzung vorzugehen – auch wenn beide den gleichen Schutzgegenstand haben. Dies bedarf allerdings des Verzichts auf eine „Opt-Out“-Erklärung und geht somit mit der Gefahr eines zentralen Nichtigkeitsverfahrens vor dem UPC (Einheitspatentgericht) einher.
Sofern man keine nationale deutsche Patentanmeldung hat, sollte man (sofern die Erfindung nicht nur ein Verfahren ist) die Möglichkeit der Gebrauchsmusterabzweigung aus einer europäischen Patentanmeldung in Betracht ziehen.
Bestehende und künftig zu verhandelnde Lizenz- und Kooperationsverträge sind auf die Kompatibilität mit den Regelungen des Einheitspatents zu überprüfen (Wer entscheidet darüber, ob ein Einheitspatent gewählt wird oder nicht bzw. wer entscheidet über einen Opt-Out/Opt-In? Wer darf klagen? Wo darf geklagt werden?).
Gern berate ich Sie detailliert bezüglich der für Sie passenden Schutzrechtstrategie.
Es wird noch in diesem Jahr mit einem Start des neuen Einheitspatentsystems, bestehend aus „Europäischem Patent mit einheitlicher Wirkung“ (Einheitspatent) und neu geschaffenem Einheitspatentgericht (EPG), gerechnet.
Dann wird es möglich sein, nach der Erteilung des europäischen Patents anstelle der nationalen Validierung in den einzelnen, teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ein Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung oder EPeW) zu beantragen.
Vor allem die Möglichkeit des zentralen Nichtigkeitsverfahrens stellt ein gewisses Risiko für den Patentinhaber dar. Andererseits spart man Kosten für die Validierung und kann gegen eine Patentverletzung, die in mehreren teilnehmenden Saaten erfolgt, in einem Gerichtsverfahren vorgehen und muss nicht wie bisher jeweils national klagen.
Territorial bleibt die Reichweite während der gesamten Laufzeit des Einheitspatentes unverändert (neue Mitgliedstaaten verändern das bestehende Einheitspatent nicht).
Die Verwaltung des Einheitspatents ist einfacher und oft kostengünstiger. Denn es ist nur noch das EPA als zentrales Amt für Umschreibungen und Jahresgebührenzahlungen zuständig. Bisher waren das die nach Erteilung zuständigen einzelnen nationalen Ämter. Die Höhe der Jahresgebühren entspricht der Summe der Jahresgebühren der vier Länder, in denen im Jahr 2015 die meisten Patente validiert wurden.
Zum ersten Mal kann man gegen länderübergreifende Patentverletzung vor einem Gericht vorgehen und sogar eine länderübergreifende einstweilige Verfügung erlangen.
Allerdings gibt es bisher keine Erfahrung aus früherer Rechtsprechung.
Und ein nicht zu unterschätzendes Risiko der einheitlichen Wirkung ist, dass ein zentraler Angriff des Rechtsbestands des Patents möglich sein wird. Verletzung und Rechtsbestand werden vor einer Kammer verhandelt. Dies kann im Falle „schwacher“ Patente durchaus ein erwähnenswerter Nachteil sein, der bei „starken“ Patenten allerdings nicht relevant werden dürfte.
Auch bzgl. des sogenannten Doppelschutzverbots gibt es Änderungen.
Zu den detaillierten Möglichkeiten, auch gerade während der Übergangsphase, beraten wir Sie gern.
Die Position nationaler deutscher Patente wird gestärkt, da man zukünftig die Wahlmöglichkeit hat, entweder aus dem europäischen Patent vor dem Einheitspatentgericht oder aus dem deutschen Patent national gegen Verletzungen vorzugehen. Zumindest während der ersten Jahre, bis Erfahrungen mit dem Einheitspatentgericht vorliegen, ist diese Option interessant. Dahingehend ist auch die Möglichkeit der Gebrauchsmusterabzweigung aus einer europäischen Patentanmeldung in Betracht zu ziehen.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter diesem Link.