Einheitliches Patentgericht zur Kostentragung des unterwürfigen Nichtigkeits-Klägers trotz Obsiegens

Bei erstmals mit der Nichtigkeitsklage vorgelegtem Stand der Technik und anschließend sofortigem Verzicht des Patentinhabers auf das Patent sei es unbillig, dem Patentinhaber die Kosten (wegen Obsiegens des Ni-Klägers) aufzuerlegen.

„Die [Ni-]-Klägerin hätte den neu gefundenen Stand der Technik der Beklagten vor Erhebung der Nichtigkeitsklage zur Kenntnis bringen und die Reaktion darauf abwarten müssen. Eine solche Verzichtsaufforderung erscheine auch nicht im Hinblick auf eine möglicherweise dadurch veranlasste Opt-out-Erklärung unzumutbar.“

Das Berufungsgericht urteilt, der Patentinhaber hätte keine Veranlassung zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegeben.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 259 , Aufsatz Michael Wallinger

Eilrechtschutz vor dem (neuen) Einheitlichen Patentgericht (UPC) – Notwendigkeit einer eV

Strenge Anforderungen an die Darlegung der sogenannten „Notwendigkeit“ einer einstweiligen Verfügung.

Die Notwendigkeit ist das Ergebnis der Abwägung der Interessen der Parteien in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des Erlasses oder der Ablehnung der Anordnung.

Das Berufungsgericht formuliert:

„Wenn ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann, sind einstweilige Maßnahmen nicht notwendig, da ein Verfahren in der Hauptsache mehr Verfahrenssicherheit bietet.“

Der Aufsatz formuliert:

„Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob abgewartet werden kann, so der zweite Leitsatz, der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat ferner die Frage, ob der status quo auf dem Markt durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen verändert wird.“