Das Erfordernis der Ausführbarkeit (§34(4) PatG) beim Patent kann zum Problem werden, wenn Trainingsdaten in der Patentanmeldung Verwendung finden, die potentiell urheberrechtlichen Schutz genießen.
Als Rechtfertigung können gesetzliche Schranken oder aber eine Nutzungsrechtseinräumung in Frage kommen. Wir beraten hierzu gern bei Bedarf.
Quelle: Mittteilungen der deutsccen Patentanwälte, Heft 10/2023, Seite 446