Vielfach wird der Begriff der Künstlichen Intelligenz (KI) noch in verschiedensten Varianten und uneinheitlich verwendet. Relevant sind die folgenden Teilaspekte:
- Das Künstliche Neuronale Netzwerk (KNN) als, bei stark vereinfachender Betrachtung, „eine Software, die eine Struktur aus künstlichen Neuronen simuliert“ inkl. der weiter unten beschriebenen mathematischen Gewichtungen
Mit dem KNN sind hauptsächliche zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden:
– die Untersuchung großer Mengen verschiedenster Daten auf Korrelationen und Muster
– die Erzeugung von Inhalten mittels sogenannter Generativer KI
- Die Trainigsdaten als solche – zur Einstellung dieser mathematischen Gewichtungen
- Der mittels KI generierte Output
„Der Aufbau der KNN ist der Funktionsweise des biologischen Gehirns nachempfunden….Innerhalb des KNN verstärken sich (durch das Training) die für den jeweiligen Anwendungsfall …relevanten Synapsenverbindungen, was durch eine mathematische Gewichtung repräsentiert wird.“
Erst nach dem Training mittels Trainingsdaten und erheblicher Rechenleistung ist das KNN einsatzfähig.
„Die Gewichtungen des KNN verkörpern […]einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Wert.“
Welche Schutzrechte kommen in Betracht?
– Für das KNN kann ein Schutz als sogenannte computerimplementierte Erfindung in Betracht kommen, wenn das KNN einen spezifischen technischen Beitrag leistet. Lediglich sekundär dürfte das Halbleiterschutzgesetz von Interesse sein (zum Schutz der Anordnung von Schaltkreisen).
– Urheberrechtsschutz für das KNN dürfte nur schwer zu realisieren sein, da Gestaltungsspielräume hinsichtlich Form und Art der enthaltenen Steuereungsbefehle und des Programmablaufs bestehen müssten und bei der Entwicklung auch ausgenutzt worden sein müssten. „Ob der softwareurheberrechtliche Schutz auch die einzelnen Gewichtungen erfasst, ist noch nicht abschließend geklärt.
– Zur Schutzfähigkeit des Outputs über das Urheberrecht: maßgeblich ist, ob sich in dem Output die schöpferische Individualität des Urhebers niederschlägt. Die KI dürfte nicht bloßes Werkzeug des menschlichen Urhebers sein.
– Effektivsten Schutz für die mathematischen Gewichtungen dürfte das Geschäftsgeheimnisschutzgesezt (GeschGehG) bieten.
Wichtig sind vertragliche Regelungen in Lizenz- bzw. FuE-Verträgen. „So sollte zB der Zugang zu den Programmierschnittstellen nur bei vertraglichem Ausschluss von Reverse Engineering iSd §3(1) Nr. 2 GeschGehG gestattet werden, um die Erlangung der Gewichtungen mittels gezielten Promptings zu unterbinden. Offengelegte Gewichtungen sollten …von entsprechenden Geheimhaltungsklauseln erfasst sein.“.
Denn das wird relevant sein, wenn bspw. KNN während der Nutzung durch den Lizenznehmer mit dessen Daten optimiert wird, oder bei FuE-Kooperationen wenn ein Partner das KNN und der andere Partner die Trainingsdaten beisteuert.
FAZIT:
Erfindungen im Bereich KI sind außerordentlich interessant und oft von großer Wichtigkeit. Sie sind (wie alle Erfindungen) sehr detailliert in der patentanwaltlichen Beratung mit den Erfindern zu besprechen.
Quelle: GRUR-Prax 21/2024, 16. Jahrgang, Seite 668, FLÖTER/CORDES: „KI und geistiges Eigentum: Neuronale Netze. Trainingsdaten und Output“