So auch im u.a. Fall eines Designs für Schalungsbretter.
Das BPatG bestätigt die hohen Anforderungen im Designrecht – insbesondere wenn ein grundsätzlich nicht vorgesehener Konzeptschutz mittels mehrerer Designs erreicht werden soll.
Denn das BPatG stellt klar, dass die bloße Gestaltungsidee, die Feder [des Brettes] „anders“ als das übrige Brett einzufärben, dem Designschutz grundsätzlich nicht zugänglich sei, weil die Gestaltungsidee selbst nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses sein kann.
Gerade auch im Designrecht lohnt sich Unterstützung professioneller Hilfe, denn es gibt erfahrungsgemäß zahlreiche selbst angemeldete Designs, die mit hoher Wahrscheinlichkeit im Streitfall keinen Bestand haben. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen telefonischen Erstberatung.
BPatG, 30 W (pat) 804/21, Mitt. 2024, 365 – Schalungsbrett, aus Mitt. Heft 09/2024, 394