Bei „KI-Erfindungen“: Vorsicht bei Verwendung potentiell urheberrechtlich geschützter Trainingsdaten

Das Erfordernis der Ausführbarkeit (§34(4) PatG) beim Patent kann zum Problem werden, wenn Trainingsdaten in der Patentanmeldung Verwendung finden, die potentiell urheberrechtlichen Schutz genießen.

Als Rechtfertigung können gesetzliche Schranken oder aber eine Nutzungsrechtseinräumung in Frage kommen. Wir beraten hierzu gern bei Bedarf.

Quelle: Mittteilungen der deutsccen Patentanwälte, Heft 10/2023, Seite 446

Nun steht fest: KI/AI kann nicht als Erfinder benannt werden.

„The Legal Board of Appeal of the EPO has issued in writing its decision in case J 8/20, confirming that under the European Patent Convention an inventor designated in a patent application must be a human being. The decision concerned the rejection of two European patent applications in which an artificial intelligence system called DABUS was designated as the inventor.“ (Quelle: EPA)

Eine wohl nachvollziehbare Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.