„[81] Unter diesen Umständen gestattet Art. 4 der Pariser Verbadnsübereinkunft [PVÜ] es nicht, die Priorität einer früheren Patentanmeldung bei der späteren Anmeldung eines Geschmacksmusters in Anspruch zu nehmen und enthält somit erst recht keine Regeln für die Frist, die dabei für den Anmelder gilt.
Somit kann nur eine internationale Anmeldung eines Gebrauchsmusters gemäß dem PCT zu einem Prioritätsrecht für die Anmeldung eines Geschmacksmusters gemäß Art. 4 führen, und dafür gilt die in dessen Abschnitt E Abs. 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten.“
EuGH, Urt. Vom 27. Februar 2024 – C-382/21 P
Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 5/Mai 2024, Cal Heymanns Verlag, 115. Jahrgang, Seite 251