Designschutz an einem Teil eines Gesamterzeugnisses

(bei einem nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster)

Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 28.10.2021 (C-123/20, Ferrari SpA gegen Mansory Design & Holding GmbH) Folgendes heraus:

Auch bei Beanspruchung von Designschutz an nur einem Teil eines Gesamterzeugnisses bedarf es einer klaren Erkennbarkeit der Erscheinungsform des Teils, für den Designschutz beansprucht wird.

Es gibt allerdings keine Pflicht, jedes einzelne Teil eines Erzeugnisses, das durch ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden soll, gesondert zu offenbaren.

Das beanspruchte Geschmacksmuster muss „präzise und sicher“ zu erkennen sein. Es ist zwingend notwendig, dass die Erscheinungsform eines solchen Teils eines Erzeugnisses selbst geeignet sein muss, einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen, der nicht vollständig in dem Gesamteindruck des Gesamterzeugnisses untergehen darf.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Heft 2/2022)