Der EuGH hat mit einer spektakulären Entscheidung (C‑44/21) die bisherige Vorgehensweise deutscher Gerichte beendet, nach der einstweilige Verfügungen aus Patenten nur mit einem vorherigen streitigen Verfahren möglich waren. Ein abgeschlossenes Rechtsbestandsverfahren ist nun keine Voraussetzung mehr für ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren. Und das geht sogar einer im EPGÜ anders geregelten Regelung vor. Das ist sehr erfreulich – wo denn sonst die Bedeutung des Eilrechtsschutzes geblieben wäre…
Für Kritiker sei angemerkt, dass der EuGH in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass die Durchsetzungsrichtlinie zahlreiche Maßnahmen vorsieht, die einem Missbrauch eines Antrags auf einstweilige Verfügung entgegenwirken, nämlich
– die Möglichkeit, den Patentinhaber in die Hauptsache zu zwingen,
– die Auferlegung von Sicherheitsleistungen, sowie
– den Erlass von Schadenersatz, sollte die einstweilige Verfügung im Nachhinein aufgehoben werden.