Fazit einer jungen Entscheidung des BGH (26.04.22 – X ZR 44/20 – Verbundelement) ist:
Auch bei unzureichender Erläuterung eines Begriffs kann sich beispielsweise eine praktisch relevante Grenze auch aus der Zielsetzung ergeben.
Dabei ging es um eine noch „reaktionsfähige“ Schicht. Dies war weder im Anspruch noch in der Beschreibung genau erläutert. Der Zeitraum, in dem die Schicht als noch reaktionsfähig anzusehen sehen ist, ist möglicherweise sehr lang und unbestimmt – der Anspruch damit so breit, dass Stand der Technik entgegensteht. Die relevante Obergrenze ergab sich lt. BGH nun aber aus der Zielsetzung, dass das Aufbringen der „reaktionsfähigen“ Schicht auf andere Schichten die Haftung (zwischen den Schichten im Verbundelement) in relevantem Umfang verbessern muss. Dies war zwar ebenfalls nicht erläutert. Eine Verbesserung der Haftung in einem Umfang, der für den vorgesehenen Einsatz ohne jede Bedeutung ist, reicht aber nicht aus (Rdn44).
Der BGH behält somit seine Linie, allen Merkmalen eine Bedeutung zukommen zu lassen, bei.