BGH zur “Unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bei Werktiteln”
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 – Nie wieder keine Ahnung
a) Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. BGH, Urt. vom 22.3.2012 – I ZR 102/10, Mitt. 2013, 42; GRUR 2012, 1265 [juris Rdn. 23] = WRP 2012, 1526 – Stimmt’s?; Abgrenzung zu BGH, Urt. vom 23.1.2003 – I ZR 171/00, Mitt. 2003, 315; GRUR 2003, 440 [juris Rdn. 27] = WRP 2003, 644 – Winnetous Rückkehr).
b) Ausnahmsweise kommt bei einer Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr ein weitergehender Schutz des Werktitels gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Betracht. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGH, Urt. vom 19.11.1992 – I ZR 254/90, BGHZ 120, 228 [juris Rdn. 24] – Guldenburg; Urt. vom 22.9.1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504 [juris Rdn. 30] = WRP ECLI:DE:BGH:2025:070525UIZR143.24.0 2000, 533 – FACTS). Bei der Beurteilung der dafür erforderlichen hinreichenden Bekanntheit des Titels sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
c) Neben der hinreichenden Bekanntheit ist für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn regelmäßig ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich (vgl. BGH, Urt. vom 12.11.1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581 [juris Rdn. 25] = WRP 1999, 519 – Max).
BGH, Urt vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24 (OLG Stuttgart)