Zufällige Ergebnisse als Stand der Technik

EPÜ Art. 54 Abs. 2 – Organoelmaterial

BGH Urt. 30.01.24 – X ZR 15/22 (BpatG), Leitsätze (Hinzufügungen in eckigen Klammern):

a) Die Ausrichtung auf ein bisher nicht bekanntes Ergebnis führt nicht zu einem neuen Verfahren, wenn sich das erstrebte Ergebnis bei der unveränderten Ausführung eines vorbeschriebenen Verfahrens von selbst einstellt (Bestätigung von BGH, Beschl. Vom 17.1.1980 – X ZB 4/79, BGHZ 76, 97 = GRUR 1980, 283, 285 – Terephthalsäure).

b) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist [allerdings] nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nachbearbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt (Bestätigung von BG, Urt. Vom 14.3.1989, X ZR 30/87).

c) Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn es sich nur unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 115. Jahrgang, Mai 2024, Carl Heymanns Verlag, Seite 231