LG München, 17.05.23 – 7 O 2693/22
1. Leiztsatz:„Zur Überzeugung der Kammer liegt eine inländische
Verletzungshandlung weitergehend auch dann vor, wenn zwar der letzte
Verfahrensschritt außerhalb Deutschlands erzielt wird, die Vorteile des
patentgemäßen Verfahrens aufgrund von im Inland ausgeführten und nicht
unwesentlichen Verfahrensschritten ihre Wirkung im Inland entfalten.“
Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 4. Ausgabe, April 2024, Seite 188
20.08.24 Dr. Frank Däbritz, Patentanwalt