Eintragungsfähigkeit einer konkreten Aufmachungs-Farbkombinations-marke

Das Bundespatentgericht führt in seiner bereits rechtskräftigen Entscheidung 30 W (pat) 517/20 vom 23.06.22 aus (gekürzt):

Bei solch einer konkreten Aufmachungsfarbkombinationsmarke werfen Bestimmtheit und Darstellbarkeit (anders als bei einer abstrakten Farbmarke) keine grundsätzlichen Schwierigkeiten auf – weil die farbliche Aufmachung im Hinblick auf einen konkreten Gegenstand, nämlich einen eng begrenzten Bereich von Waren/Dienstleistungen, festgelegt ist.

Nur im Ausnahmefall unter außergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit der Bejahung der Unterscheidungskraft einer Farbmarke, nämlich auf spezifischen eng begrenzten Bereichen von Waren/Dienstleistungen.

Worum es ging:

Hier wurde die Marke für den spezifischen Markt elektrischer Verlängerungskabel, Kabeltrommels mit elektrischem Kabel, Vorgenannte zur Verwendung bei 220-240 Volt, beantragt, wobei die Kabel mit den gezeigten Farben Orange und Grau in Längsrichtung jeweils hälftig gestreift sind.

Es ging u.a. um die Tatfrage, ob Hersteller von Verlängerungskabeln bzw. Kabeln auf Kabeltrommeln diese mit einer eigenen, speziellen Farbgebung anbieten, was nicht ermittelt werden konnte. Hinischtlich einer Zweifarbigkeit solcher spezifischer Waren, insbesondere im Haushaltsbereich mit 202-240V, existiert am Anmeldetag keine Branchenübung. Daher ist ein Verständnis als Herkunftshinweis nicht auszuschließen. Der wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückweisende Beschluss war aufzuheben.

Zum Vorteil des „beschränkten Doppelschutzes“ beim neuen Einheitspatentsystem

Einer der nennenswerten Vorteile des neuen Einheitspatentsystems für Europäische Patente ist die Möglichkeit, ein DE-Patent neben einem EP-Patent in gleichem Umfang bestehen zu haben – so hat es Deutschland nun vorgesehen. Denn das war bei bisherigen Europäischen Patenten (vor dem neuen Einheitspatentsystem) nicht möglich. Mit einem Start des Einheitspatentsystems ist zum 1. Juni 2023 zu rechnen.

Das EP-Patent darf dafür nicht (per Ausnahmeregelung des Art. 83(3) EPGÜ = Opt-Out bei der Kanzlei) der Gerichtsbarkeit des Einheitspatentgerichts (EPG) entzogen sein. Alternativ handelt es sich um ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW).

Denn der bisherige Wirkungsverlust würde erst mit wirksamer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung (Opt-Out) eintreten und kann nicht mittels Opt-In rückgängig gemacht werden. Denn der bisherige Wirkungsverlust bei einem Doppelschutzverbot ist endgültig.

Jedenfalls können Patentinhaber während der mindestens 7-jährigen Übergangsphase das neue europäische System (EP ohne Opt-Out oder EPeW) ausprobieren, ohne die nationalen Schutzrechte aufgeben zu müssen.

An der Möglichkeit, Gebrauchsmuster und Patent zu kombinieren, hat sich nichts geändert – es gibt kein Doppelschutzverbot betreffend EP-Patent und DE-Gebrauchsmuster.

Bei Fragen hierzu, sprechen Sie uns jederzeit an.

BGH zur Frage der mittelbaren Patentverletzung und der Abgrenzung Neuherstellung vs. bestimmungsgemäßer Gebrauch (Reparatur)

Die Frage der Entscheidung Scheibenbremse II (BGH, 08.11.22 – X ZR 10/20) war, ob der Vertrieb von Verschleißblechen, die Teil eines Patentanspruchs des Streitpatents (gerichtet auf Scheibenbremsen mit Bremsträger und Verschleißblechen) waren als Neuherstellung zu werten sind oder nicht.

Der BGH urteilt, dass der Austausch der angegriffenen Verschleißbleche nicht als Neuherstellung anzusehen ist. Folglich sind die Rechte der Klägerin in Bezug auf die angegriffenen Handlungen erschöpft (Rn63).

Es heißt dazu (Rn 54), dass die technische Wirkung der angegriffenen Verschleißteile allein darin besteht, dass sie verschleißen und damit einem Verschleiß des fest angeschweißten Bremsträgers entgegenwirken. Diese Wirkung reicht nicht aus, um eine Neuherstellung [der Scheibenbremse gemäß Patentanspruch] zu bejahen. (Rn59) Im Streitfall ist eine Neuherstellung danach zu verneinen. Die technische Wirkung der angegriffenen Verschleißbleche besteht allein darin, dass sie verschleißen.

Mal etwas „Chemisches“

Den Nobelpreis für die Entdeckung der „Click-Chemie“ erhielten Carolyn Bertozzi, Morten Meldal und Barry Sharpless.

Damit lassen sich auf relativ einfache Weise ein Alkin (Dreifachbindung) mit einem Azid (N3-Substituent) zu einem 5-Ring verknüpften – und zwar Kupfer-katalysiert unter milden Bedingungen. Die Reaktion verläuft (im Gegensatz zur 1,3-Cycloaddition ohne Katalysator) stereoselektiv.

Die Click-Chemie kann in fast allen Bereichen eingesetzt werden: Pharma, Organische Synthese, sogar Polymerchemie und viele andere.

BGH zur Frage des Bedeutungsgehalts von Merkmalen – „Verbundelement“

Fazit einer jungen Entscheidung des BGH (26.04.22 – X ZR 44/20 – Verbundelement) ist:

Auch bei unzureichender Erläuterung eines Begriffs kann sich beispielsweise eine praktisch relevante Grenze auch aus der Zielsetzung ergeben.

Dabei ging es um eine noch „reaktionsfähige“ Schicht. Dies war weder im Anspruch noch in der Beschreibung genau erläutert. Der Zeitraum, in dem die Schicht als noch reaktionsfähig anzusehen sehen ist, ist möglicherweise sehr lang und unbestimmt – der Anspruch damit so breit, dass Stand der Technik entgegensteht. Die relevante Obergrenze ergab sich lt. BGH nun aber aus der Zielsetzung, dass das Aufbringen der „reaktionsfähigen“ Schicht auf andere Schichten die Haftung (zwischen den Schichten im Verbundelement) in relevantem Umfang verbessern muss. Dies war zwar ebenfalls nicht erläutert. Eine Verbesserung der Haftung in einem Umfang, der für den vorgesehenen Einsatz ohne jede Bedeutung ist, reicht aber nicht aus (Rdn44).

Der BGH behält somit seine Linie, allen Merkmalen eine Bedeutung zukommen zu lassen, bei.

„On sale bar“ im US-Patentrecht

Anders als im Europäischen Patentraum kann im US-Patentrecht bereits ein Verkauf unter Geheimhaltung patentschädigend sein und der sogenannten „on sale bar“ unterliegen.

„The FCAC concluded that “if the existence of the sale is public, the details of the invention need not be publicly disclosed in the terms of sale” for the on sale bar to apply. This ruling may not make the on sale bar absolute – if the existence of a sale is itself secret, it appears to fall outside the reasoning of the FCAC – but it does make it clear that a number of situations of practical interest may be caught by the on sale bar.“

(Quelle: https://ipcopy.blog/2019/02/05/nobody-knows-just-we-two-patents-sales-and-confidentiality/)

Designschutz an einem Teil eines Gesamterzeugnisses

(bei einem nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster)

Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 28.10.2021 (C-123/20, Ferrari SpA gegen Mansory Design & Holding GmbH) Folgendes heraus:

Auch bei Beanspruchung von Designschutz an nur einem Teil eines Gesamterzeugnisses bedarf es einer klaren Erkennbarkeit der Erscheinungsform des Teils, für den Designschutz beansprucht wird.

Es gibt allerdings keine Pflicht, jedes einzelne Teil eines Erzeugnisses, das durch ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden soll, gesondert zu offenbaren.

Das beanspruchte Geschmacksmuster muss „präzise und sicher“ zu erkennen sein. Es ist zwingend notwendig, dass die Erscheinungsform eines solchen Teils eines Erzeugnisses selbst geeignet sein muss, einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen, der nicht vollständig in dem Gesamteindruck des Gesamterzeugnisses untergehen darf.

(Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Heft 2/2022)

Nun steht fest: KI/AI kann nicht als Erfinder benannt werden.

„The Legal Board of Appeal of the EPO has issued in writing its decision in case J 8/20, confirming that under the European Patent Convention an inventor designated in a patent application must be a human being. The decision concerned the rejection of two European patent applications in which an artificial intelligence system called DABUS was designated as the inventor.“ (Quelle: EPA)

Eine wohl nachvollziehbare Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.

Kein Rechtsbestandsverfahren mehr als Voraussetzung für Urteile im einstweiligen Verfügungsverfahren

Kein Rechtsbestandsverfahren mehr als Voraussetzung für Urteile im einstweiligen Verfügungsverfahren

Der EuGH hat mit einer spektakulären Entscheidung (C‑44/21) die bisherige Vorgehensweise deutscher Gerichte beendet, nach der einstweilige Verfügungen aus Patenten nur mit einem vorherigen streitigen Verfahren möglich waren. Ein abgeschlossenes Rechtsbestandsverfahren ist nun keine Voraussetzung mehr für ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren. Und das geht sogar einer im EPGÜ anders geregelten Regelung vor. Das ist sehr erfreulich – wo denn sonst die Bedeutung des Eilrechtsschutzes geblieben wäre…

Für Kritiker sei angemerkt, dass der EuGH in seiner Entscheidung darauf hinweist, dass die Durchsetzungsrichtlinie zahlreiche Maßnahmen vorsieht, die einem Missbrauch eines Antrags auf einstweilige Verfügung entgegenwirken, nämlich
– die Möglichkeit, den Patentinhaber in die Hauptsache zu zwingen,
– die Auferlegung von Sicherheitsleistungen, sowie
– den Erlass von Schadenersatz, sollte die einstweilige Verfügung im Nachhinein aufgehoben werden.