Förderprogramm „GO-Bio“ wurde als „GO-Bio next“ wieder aufgelegt

Das BMBF unterstützt mit dem Programm „GO-Bio next“ seit vielen Jahren gründungswillige Forschungsteams im Bereich der Lebenswissenschaften, indem es in zwei Phasen die Entwicklung und Kommerzialisierung innovativer Forschungsansätze fördert.

Projektskizzen können zweimal jährlich eingereicht werden, jeweils zum 15. März und 15. September eines Jahres

Genauere Informationen findet man unter folgendem Link.

DPMA-Schiedsstelle zur Verjährung im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG)

„Die regelmäßige Verjährungsfirst beträgt nach §195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach §199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entsteht gemäß §9 Abs. 1 ArbEG zwar mit der Inanspruchnahme der Diensterfindung, allerdings nur dem Grunde nach.

Anknüpfungspunkt für die Verjährungsregeln ist deshalb das Entstehen des Vergütungsanspruchs der Höhe nach. Denn dem Patent- und Lizenzvertragsrecht folgend entsteht der Vergütungsanspruch der Höhe nach erst jeweils nachläufig zum abgelaufenen Geschäftsjahr“. Es entsteht jedes Jahr aufs Neue ein Vergütungsanspruch der Höhe nach.

„Die Kenntnis der Tatsachen, auf denen der arbeitnehmererfinderrechtliche Vergütungsanspruch beruht, muss dazu auch nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und exakter Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs umfassen. Ebenso wenig kommt es grundsätzlich auch nicht auf eine zutreffende eigenständig vorgenommene rechtliche Würdigung dieser Umstände durch den Arbeitnehmererfinder an. Der Arbeitnehmer muss die anspruchsbegründenden Tatsachen aber zumindest in den wesentlichen Grundzügen bzw. Grunddaten kennen. Das sind grundsätzlich seine Erfinder-/Miterfinderschaft, der Charakter als Dienst- oder freue Erfindung, die erfolgte Inanspruchnahme sowie die bloße Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber.“

Im Falle unredlichen Verhaltens des Arbeitgebers zu Zeiten der Anstellung kann auch die Verjährung aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit des Arbeitgebers ausscheiden.

DPMA Schiedsstelle, Einigungsvorschlag 01.12.23 – Arb.Erf. 30/23

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 284

Keine Marke „Unternehmerfreiheit“

3. Marke, Keywords: Unterscheidungskraft

Dem Zeichen „Unternehmerfreiheit“ fehle die Unterscheidungskraft nach §8(2) Nr. 1 MarkenG (für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen).

Es handele sich um ein verbreitetes wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das im konkreten Dienstleistungszusammenhang vom Verkehr stets als „Wort als solches“ und nicht als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst wird.

Auch führe eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs hier noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit.

BPatG, 02.04.25 – 29 W (pat) 37/22

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 281

Einheitliches Patentgericht zur Kostentragung des unterwürfigen Nichtigkeits-Klägers trotz Obsiegens

Bei erstmals mit der Nichtigkeitsklage vorgelegtem Stand der Technik und anschließend sofortigem Verzicht des Patentinhabers auf das Patent sei es unbillig, dem Patentinhaber die Kosten (wegen Obsiegens des Ni-Klägers) aufzuerlegen.

„Die [Ni-]-Klägerin hätte den neu gefundenen Stand der Technik der Beklagten vor Erhebung der Nichtigkeitsklage zur Kenntnis bringen und die Reaktion darauf abwarten müssen. Eine solche Verzichtsaufforderung erscheine auch nicht im Hinblick auf eine möglicherweise dadurch veranlasste Opt-out-Erklärung unzumutbar.“

Das Berufungsgericht urteilt, der Patentinhaber hätte keine Veranlassung zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegeben.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 259 , Aufsatz Michael Wallinger

Eilrechtschutz vor dem (neuen) Einheitlichen Patentgericht (UPC) – Notwendigkeit einer eV

Strenge Anforderungen an die Darlegung der sogenannten „Notwendigkeit“ einer einstweiligen Verfügung.

Die Notwendigkeit ist das Ergebnis der Abwägung der Interessen der Parteien in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen aufgrund des Erlasses oder der Ablehnung der Anordnung.

Das Berufungsgericht formuliert:

„Wenn ein Verfahren in der Hauptsache abgewartet werden kann, sind einstweilige Maßnahmen nicht notwendig, da ein Verfahren in der Hauptsache mehr Verfahrenssicherheit bietet.“

Der Aufsatz formuliert:

„Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob abgewartet werden kann, so der zweite Leitsatz, der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung hat ferner die Frage, ob der status quo auf dem Markt durch die Anordnung einstweiliger Maßnahmen verändert wird.“

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Carl Heymanns Verlag, Juni 2025, Seite 258 , Aufsatz Michael Wallinger

EuGH zum SPC bei einer neuen Wirkung einer Wirkstoffkombination

In C-119/22 bzw. C-149/22 „entschied der EuGH, dass der Begriff des Erzeugnisses im Sinne der AM-VO streng und ausschließlich nach der Definition von Art 1b) AM-VO ausgelegt werden muss. Mit anderen Worten, eine Wirkstoffkombination und einer der darin enthaltenen Wirkstoffe verkörpern zwei verschiedene Erzeugnisse, auch könne keine unterschiedliche Definition des Erzeugnisses erfolgen, je nachdem ob sie in Zusammenhang mit Art 3a) MA-VO oder mit Art 3c) MA-VO erfolge.

Somit ist es bei der Frage, ob die Erteilung eines ESZ [SPC] für eine Wirkstoffkombination zulässig sei, bei der Prüfung der Voraussetzungen des…unerheblich, ob der zweite Wirkstoff in dem Grundpatent genannt wird oder nicht. Dies ist ausschließlich bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art 3a) AM-VO zu untersuchen.

..kam der EuGH zu dem Ergebnis, …dass es nicht ausreicht, dass ein Erzeugnis in den Ansprüchen des Grundpatents ausdrücklich genannt ist, damit dieses Erzeugnis als durch das Patent im Sinne dieser Bestimmung geschützt angesehen werden kann.

Somit kann die bloße, wenn auch ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit, einen in diesem Patent offenbarten Wirkstoff mit einem anderen allgemein bekannten Wirkstoff zu kombinieren, in einem Anspruch des Grundpatents nicht ausreichen, um diese erste Stufe zu erfüllen. Vielmehr muss in der Beschreibung dieses Patents noch offenbart werden, inwiefern die Kombination dieser beiden Wirkstoffe ein Merkmal ist, das für die Lösung der in diesem Patent offenbarten technischen Aufgabe erforderlich ist.

Offenbart das Grundpatent, dass die Kombination der beiden Wirkstoffe eine kombinierte Wirkung hat, die über die bloße Addition der Wirkungen dieser beiden Wirkstoffe hinausgeht und zur Lösung des technischen Problems beiträgt, so kann daraus geschlossen werden, dass die Kombination dieser beiden Wirkstoffe zwangsläufig unter die von diesem Patent erfasste Erfindung fällt.“

Dies erscheint im Falle einer neuen Wirkung einer Wirkstoffkombination zweckdienlich.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Vorstand der Patentanwaltskammer, 116. Jahrgang, April 2025, Seite 148

Birkenstock – kein Urheberrechtsschutz

BGH, 20.02.25 -I ZR 16/24, Leitsätze:

a) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann. Die ästhetische Wirkung der Gestaltung kann einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes muss eine gestalterische Freiheit bestehen, die in künstlerischer Weise ausgenutzt wird. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Mit einer künstlerischen Leistung ist nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint.

b) Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist – wie für alle anderen Werkarten auch – eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern. Das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente ist dem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Für den Urheberrechtsschutz muss vielmehr ein Grad an Gestaltungshöhe erreicht werden, der Individualität überhaupt erkennen lässt.

c) Die Klägerseite trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen muss genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Vorstand der Patentanwaltskammer, 116. Jahrgang, April 2025, Seite 180

Lebensnahe Entscheidungspraxis des LG Frankfurt/Main zur öffentlichen Zustellung

LG Frankfurt am Main, Beschl. 15.01.25, 2-06 O 426/24, Leitsätze:

1. Die öffentliche Zustellung einer Klage nach §185 Nr. 3 ZPO ist zulässig, wenn die Zustellung m Ausland (hier: China) erfahrungsgemäß unverhältnismäßig lange dauert und dadurch der effektive Rechtsschutz des Klägers gefährdet wäre.

2. Das Interesse des Klägers an einem zeitnahen Rechtsschutz überwiegt in solchen Fällen das Interesse des ausländischen Beklagten am regulären rechtlichen Gehör.

3. Der Kläger wird jedoch dazu verpflichtet, die Beklagte über die öffentliche Zustellung zu informieren.

Quelle: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, Vorstand der Patentanwaltskammer, 116. Jahrgang, April 2025, Seite 191

Europäische Designrechtsreform – Gesetzestexte in Kraft

Die Unionsdesign-Richtlinie RL (EU) 2024/2823 und die Unionsgeschmacksmuster-Verordnung VO (EU) 2024/2822 ersetzen die bisherigen Gesetzestexte zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie endet am 09.12.25.

„In materiell-rechtlicher Hinsicht wurde die Reparaturklausel in Art. 19 der Unionsgeschmackmuster-Verordnung an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird umbenannt in Unionsgeschmacksmuster. Der Begriff „Erzeugnis“ wurde überarbeitet und umfasst nun ausdrücklich nicht-physische Gegenstände. Damit wird klargestellt, dass jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ausgenommen Computerprogramme, ein Erzeugnis sein kann….“

Kammerrundschreiben, Patentanwaltskammer, 3/25, TOP 9