BPatG-Beschluss 20.02.25 -3oW(pat)801/23
Aus den Leitsätzen: “Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv §2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu PatG-RS 2021, 19134 – pinke Radkappe).”
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Design wurde zu Recht für nichtig erklärt.
Dr. Frank Däbritz, 07.04.26