
Update:
Der BGH (I ZB 31/20) legt nun der unten aufgeführten BPatG-Entscheidung nachfolgend dem EuGH zwei Fragen zur Richtlinien-Auslegung vor:
- „ob ein Bauelement, das ein Muster verkörpert, bereits dann „sichtbar“ (im Sinne von Art 3(3) der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen) ist, wenn es objektiv möglich ist, das Design in eingebautem zustand des Bauelements erkennen zu können,
- oder ob es auf die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachter-Perspektive ankommt“
Darauf aufbauend fragt er für den letztgenannten Fall nach:
- „ob es für die Beurteilung dieser bestimmungsgemäßen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses (hier: des Fahrrads) auf den vom Hersteller des Bauelements (Sattel) oder des komplexen Erzeugnisses (Fahrrad) intendierten Verwendungszweck
- oder die übliche Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer ankommt
- und nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Verwendung (eines komplexen Erzeugnisses) durch den Endbenutzer „bestimmungsgemäß“ ist.“
Quelle: Mitt. Heft 2/2022 „Aktuelle Entwicklungen im Designrecht, Thorsten Beyerlein“
Ursprünglicher Eintrag:
Das Federal Patent Court (BPatG) hat in seinem Beschluss BPatG 30 W (pat) 809/18 vom 27.02.2020 zur Frage der Sichtbarkeit eines Designs in Form der Unterseite eines Fahrradsattels und dessen bestimmungsgemäßer Verwendung geurteilt und das nachfolgend wiedergegebene Design gelöscht.
Dabei ging es um sogenannte Bauelemente komplexer Erzeugnisse, genauer: die Unterseite eines Sattels, der als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses (nämlich des Fahrrads) zu verstehen war.